Anti-Missbrauch-Politik

Sivananda Yoga Vedanta Seminarhaus

Grundsatzerklärung

Die Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren setzten sich dafür ein, eine Umgebung zu schaffen und zu erhalten, die das persönliche und spirituelle Wachstum fördert. Dementsprechend haben wir eine Anti-Missbrauch-Politik entwickelt mit dem Ziel, eine positive Atmosphäre für Mitarbeiter, Volontäre, Schüler und Gäste zu schaffen, die unsere spirituellen Werte widerspiegelt. Zur Förderung dieser Richtlinien darf kein Mitarbeiter, Volontär, Schüler, Gast oder Executive Board Member (EBM) der Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren einem Fehlverhalten aufgrund von Rasse, religiösem Glauben, Geschlecht, sexueller Orientierung, nationaler Herkunft, Abstammung, Alter, Behinderung oder Kaste ausgesetzt werden. Diese Richtlinien sollen dazu dienen: 1) Fehlverhalten durch Aufklärung vorzubeugen; 2) Verfahren für die schnelle und gründliche Untersuchung von gemeldeten Fehlverhalten bereitzustellen; und 3) sicherzustellen, dass ein Verstoß sofort, vollständig und fair behoben wird.

Wir nehmen Beschwerden über Fehlverhalten ernst. Verstöße gegen diese Richtlinien sind inakzeptabel, ebenso wie Vergeltungsmaßnahmen gegen jemand, weil er/sie eine Beschwerde über ein solches Verhalten vorgebracht hat oder weil er/sie bei einer Untersuchung von Vorwürfen von Fehlverhalten kooperiert hat. Unsere Null-Toleranz-Politik bedeutet, dass jeder Fall von Fehlverhalten zeitnah und gründlich untersucht wird.  Ein Verstoß gegen diese Politik wird entsprechende Maßnahmen nach sich ziehen.

Umfang:
Diese Richtlinien gelten für alle Mitarbeiter, unabhängige Vertragspartner, Freiwillige, Gastlehrer, Schüler, Gäste und EBMs und werden vom internationalen Vorstand („EBM“) durch eingesetzte Vertreter überwacht. Von allen Mitarbeitern, Volontären, Schülern, Gästen und EBMs wird erwartet, dass sie dazu beitragen, eine sichere und positive Umgebung zu schaffen und zu erhalten, die frei von jeder Art von Fehlverhalten ist.

Verfahren

I. Definitionen

Berufung: Jede Partei hat das Recht, gegen die Ergebnisse der Untersuchung bei den Sivananda Yoga Vedanta Zentren oder deren Beauftragten Rechtsmittel einzulegen.  Grundlage für die Berufung ist beschränkt auf: a) erhebliche Verfahrensfehler oder b) das Erscheinen neuer materieller Beweismittel, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht verfügbar waren.

Beschwerdeführerin: Eine Person, die eine Beschwerde bezüglich der Richtlinie meldet.

Beschwerde: Jede Behauptung einer Verletzung der Richtlinie.

Untersuchung: Der vom Ermittler / von der Ermittlerin durchgeführte Prozess zur Feststellung, ob ausreichende und rechtzeitige Informationen vorliegen, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Richtlinien vorliegt.  Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf:

  • Erläuterung der Politik und der Untersuchungsverfahren für den Beschwerdeführer und den Beklagten;
  • Sicherstellen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beklagte sich der Schwere eines Verstoßes gegen die Richtlinie bewusst sind;
  • Untersuchung der Vorwürfe und Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt oder nicht;
  • Wenn die Vorwürfe begründet sind, informiert der Untersuchungsbeauftragte die EBM oder deren Beauftragte und empfiehlt die entsprechenden Abhilfemaßnahmen, die zu ergreifen sind.

Ermittler/Ermittlerin: Die von den Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren benannte Person, die für die Annahme, Prüfung und Untersuchung von Beschwerden verantwortlich ist. Um den Ermittler zu kontaktieren, lesen Sie bitte Abschnitt III „Meldung einer Beschwerde“ weiter unten.

Fehlverhalten: jede Form von Diskriminierung aufgrund von Rasse, religiösem Glauben, Geschlecht, sexueller Orientierung, nationaler Herkunft, Abstammung, Alter, Behinderung oder Kaste, einschließlich sexuellen Fehlverhaltens wie unten definiert.

Notifizierung der Entscheidung: Die schriftliche Mitteilung der Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren, in der die Parteien über die Ergebnisse der Untersuchung unterrichtet werden. Im Falle eines negativen Ergebnisses wird die Mitteilung auch dem/der Beklagten (nicht aber dem/den Beschwerdeführerin) über die zu ergreifende(n) Disziplinarmaßnahme(n) informieren.

Benachrichtigung über die Untersuchung: Die schriftliche Mitteilung an die Parteien, in der sie über die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet werden.

Parteien: Der/die  Beschwerdeführer/in oder der/die Beklagte werden zusammenfassend als „Parteien“ bezeichnet.

Vorläufige Überprüfung: Die erste Überprüfung des/der Untersuchungsbeauftragten nach Eingang einer Beschwerde, um festzustellen, ob eine Untersuchung eingeleitet werden soll.

Befragter/Befragte: Eine Person, die angeblich gegen die Richtlinie verstoßen hat.

Vergeltung: Eine nachteilige Maßnahme, die gegen eine/n Beschwerdeführer/in oder Zeugen als Reaktion auf die Einreichung einer Beschwerde und/oder die Teilnahme an einer Untersuchung ergriffen wird. Beispiele für nachteilige Maßnahmen sind das Zurückhalten eines Abschlusszeugnisses, die Entlassung oder die Weigerung, eine Person einzustellen, oder der Ausschluss eines Angestellten/Gastes/Schülers/Volontäres/EBMs aus dem Ashram/Zentrum.

Sexuelles Fehlverhalten:  Sexuelles Fehlverhalten ist eine Form der Diskriminierung und wird definiert als jeder unwillkommene sexuelle Annäherungsversuch oder jede Bitte um sexuelle Gefälligkeiten oder jedes Verhalten sexueller Natur, wenn:

  • Die Gegenleistung von sexuellen Gefallen oder das Hinnehmen von sexuellen Verhaltensweisen erfolgt entweder explizit oder implizit als Bedingung für eine Anstellung, unabhängig davon, ob die Person ein bezahlter Angestellter oder ein Volontär ist, oder als Bedingung für die Nutzung eines Teils des Ashrams/Zentrums durch einen Gast oder einen Schüler; oder wenn die Ablehnung Gefallen oder solch eines Hinnehmens negativ als Grundlage für eine Entscheidung verwendet wird;
  • Sexuell orientiertes Verhalten, ob beabsichtigt oder nicht, ist unwillkommen und hat den Zweck oder die Wirkung, den Ablauf der Programme oder die Atmosphäre im Ashram/Zentrum oder an der Teilnahme an Ashram/Zentrum-Programme durch die Schaffung eines einschüchternden, feindseligen, demütigenden oder beleidigenden Umfelds unangemessen zu stören.
  • Sexuelle Berührungen: ein weiter Begriff, der sich auf jede absichtliche, nicht einvernehmliche Berührung des Körpers einer Person bezieht, wobei das Verhalten von unerwünschter Berührung wie Streicheln bis hin zu nicht einvernehmlichem Sex reichen kann; oder
  • Mündlich: Verwendung von sexuell suggestiven oder expliziten Aussagen, sei es durch Sprache oder Schrift, die eine feindliche Umgebung schaffen.

Sexuelles Fehlverhalten umfasst ein breites Spektrum von Verhaltensweisen, einige spezifische Beispiele für verbotene Verhaltensweisen sind unter anderem

  • Unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche, unabhängig davon, ob sie mit körperlichen Berührungen verbunden sind oder nicht;
  • Sexuelle Anspielungen, Witze, schriftliche oder mündliche Hinweise auf sexuelles Verhalten, Klatsch über das eigene Sexualleben, Kommentare über den Körper einer Person oder Kommentare über die sexuelle Aktivität, Mängel oder Fähigkeiten einer Person;
  • Sexuelle oder diskriminierende Darstellungen oder Veröffentlichungen auf dem Ashram-/Zentrumsgelände durch Mitarbeiter, Gäste oder Freiwillige, wie z.B. sexuell suggestive Gegenstände, Bilder oder Karikaturen;
  • Unerwünschtes Schielen, Pfeifen, Streichen gegen den Körper, sexuelle Gesten und anregende oder beleidigende Kommentare;
  • Unerwünschte Nachforschungen über die eigenen sexuellen Erfahrungen;
  • Unerwünschte Diskussion über die eigenen sexuellen Aktivitäten;
  • Stalking; und
  • Kommentare oder Vermutungen über die sexuelle Orientierung oder die geschlechtliche Identität einer Person.

Zeuge/Zeugin: Eine Person, die der Beschwerdeführer oder der Beklagte als Person identifiziert, die über Informationen aus erster Hand oder andere relevante Informationen über den angeblichen Verstoß verfügt, die bei der Feststellung helfen würden, ob die Beschwerde begründet werden kann. 

II. Anwendung dieser Politik

Die Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren möchten ein Umfeld schaffen, in dem sich Mitarbeiter, Volontäre, Schüler und Gäste sicher und wohl fühlen können, wenn sie eine Beschwerde melden.  Alle Vorgesetzten, die von einem solchen Fehlverhalten innerhalb ihrer Abteilungen Kenntnis erhalten, sind unabhängig davon, ob eine mündliche, schriftliche oder formelle Beschwerde gegeben hat, verpflichtet, dies unverzüglich dem/der Untersuchungsbeauftragten zu melden.  Vorgesetzte, die wissentlich Fehlverhalten zulassen oder tolerieren, sei sie sexuell oder anderweitig, verstoßen gegen diese Richtlinie und werden diszipliniert. Jede Person, die im Rahmen dieser Richtlinie gegen diese Richtlinie verstößt, unterliegt entsprechenden Maßnahmen.  Jede Frage bezüglich dieser Richtlinie oder zu einer bestimmten Situation sollte an den/die Untersuchungsbeauftragten herangetragen werden. 

III. Meldung einer Beschwerde

Jeder Mitarbeiter, Freiwillige, Schüler oder Gast, der glaubt, einem Fehlverhalten ausgesetzt gewesen zu sein, kann eine Beschwerde beim Ermittler unter confidential@sivananda.org oder bei einem leitenden Mitarbeiter, Berater oder Swami an dem Ort einreichen, an dem der angebliche Verstoß gegen diese Richtlinie stattgefunden hat. Die Meldung muss von der Person eingeleitet werden, die persönlich sexuelles Fehlverhalten im Sinne dieser Richtlinie erlebt hat. Wenn die Person zum Zeitpunkt der Meldung minderjährig ist, kann der Elternteil oder der gesetzliche Vormund der Person, falls ein solcher ernannt wurde, das Fehlverhalten im Namen der Person melden.

Da viele Angestellte, Freiwillige, Schüler und Gäste für kurze Zeit in den Ashrams und Zentren bleiben, ermutigen wir diejenigen, die glauben, dass sie einem Fehlverhalten ausgesetzt waren, ihre Beschwerde so bald wie möglich nach dem angeblichen Verstoß, aber nicht später als zwei Jahre nach dem angeblichen Verstoß gegen diese Richtlinie einzureichen, es sei denn, ISYVC stellt fest, dass eine Verlängerung gerechtfertigt ist.

Um einen Vorwurf eines Verstoßes gegen die Richtlinie zu melden, muss der/die Beschwerdeführer/in dem/der Ermittler/in die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  • vollständiger Name;
  • E-Mail und Telefonnummer, einschließlich aller internationalen Durchwahlen;
  • Vollständiger Name der Person, die ihrer/seiner Meinung nach gegen die Richtlinie verstoßen hat;
  • Eine vollständige und klare Beschreibung des Verhaltens, das gegen die Richtlinie verstoßen haben soll;
  • Datum und Ort des angeblichen Fehlverhaltens;
  • Namen und Kontaktinformationen von Zeugen; und
  • Alle verfügbaren greifbaren Beweise zur Untermauerung der Behauptungen

Der/die Untersuchungsbeauftragte kann im Laufe der Überprüfung oder Untersuchung einer Beschwerde zusätzliche Informationen anfordern.

Um einen fairen Prozess für alle Beteiligten zu gewährleisten, werden wir keinen anonymen Meldungen nachgehen.

Die Veröffentlichung von Informationen über einen angeblichen Verstoß gegen die Richtlinien ohne Einhaltung der Meldeverfahren oder das Einreichen einer rücksichtslosen oder leichtfertigen Beschwerde wird als Fehlverhalten betrachtet und die Person wird disziplinarischen oder korrigierenden Maßnahmen unterzogen. 

IV. Vorläufige Überprüfung

Der Untersuchungsbeauftragte wird die Beschwerden überprüfen, um festzustellen, ob 1) die Richtlinie auf den Gegenstand der Beschwerde zutrifft, 2) die Beschwerde rechtzeitig erfolgt und 3) das mutmaßliche Verhalten durch die Richtlinie abgedeckt ist. Enthält die Beschwerde nicht alle in Abschnitt III geforderten Informationen, informiert der Untersuchungsbeauftragte den Beschwerdeführer, der dann die Möglichkeit erhält, die erforderlichen Informationen zu erteilen. Geht innerhalb von zehn (10) Tagen keine Antwort auf diese Aufforderung ein, wird die Angelegenheit abgeschlossen. 

V. Einleitung einer Untersuchung

Nach der Vorprüfung einer Beschwerde stellt der Untersuchungsbeauftragte fest, ob ausreichende Informationen für die Durchführung einer Untersuchung vorliegen.  Das Sivananda Yoga Seminarhasu kann auch im eigenen Namen eine Untersuchung einleiten, wenn z.B. ein Vorgesetzter den Ermittler über einen möglichen Verstoß gegen die Richtlinie informiert oder wenn bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Anklage erhoben oder Anklage erhoben wurde.

Sobald eine Untersuchung eingeleitet wird, werden die Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren die Parteien schriftlich (per E-Mail) über die Untersuchung benachrichtigen. Falls eine der Parteien keine E-Mail-Adresse hinterlegt hat, wird der Ermittler/in diese Partei anrufen oder direkt mit ihr sprechen, um sie über die Untersuchung zu informieren. 

VI. Ernennung/Status Aussetzung

Die Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren behalten sich das Recht vor, jeden Mitarbeiter, Volontär, Gast oder Schüler bis zu einer Untersuchung zu suspendieren oder zu entfernen. 

VII. Vertraulichkeit

Wir wissen, dass die Teilnahme an einer Untersuchung – ob als Beschwerdeführer, Beklagter oder Zeuge – schwierig sein kann. Obwohl die Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren bemüht sind, den Wunsch nach Vertraulichkeit mit der Notwendigkeit einer gründlichen und fairen Untersuchung in Einklang zu bringen, kann die Anonymität nicht gewahrt werden; daher werden die Namen der Parteien während der Untersuchung gegenseitig offengelegt.  Wir verstehen, dass ein Zeuge sich unwohl fühlen kann, wenn er Informationen gibt, und werden auch Vertraulichkeit wünschen.  Dementsprechend werden wir versuchen, den Inhalt einer Zeugenaussage so weit wie möglich vertraulich zu behandeln.

VIII. Die Untersuchung

Sobald der/die Beschwerdeführer/in und der/die Beklagte vom Ermittler kontaktiert werden, hat jede Partei die gleiche Gelegenheit, gehört zu werden, Informationen zu übermitteln und Zeugen zu identifizieren, die möglicherweise relevante Informationen haben. Der/die Ermittler/in wird den/die Beschwerdeführer/in, den Beklagten und die identifizierten Zeugen benachrichtigen und versuchen, sie zu befragen, und er wird andere Beweise und Informationen sammeln, die für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt, relevant sind. Zeugen müssen über Informationen verfügen, die für die Untersuchung als relevant erachtet werden, wie vom Untersuchungsbeauftragten festgelegt. 

IX. Ergebnisse

Der/die Ermittler/in wird die Gesamtheit der im Rahmen der Untersuchung gesammelten Informationen berücksichtigen, um anhand der Gewichtung der Beweise (eher wahrscheinlich / eher unwahrscheinlich) festzustellen, ob der/die Beklagte gegen die Richtlinie verstoßen hat oder nicht. Bei der Suche nach einem Ergebnis wird der/die Ermittler/in unter anderem folgendes berücksichtigen:

  • Die Kooperationswilligkeit der Partei;
  • Angabe ausreichender Details;
  • Wie zeitnah der Bericht ist;
  • Übereinstimmende oder widersprüchliche Informationen;
  • Plausibilität der Informationen;
  • Relevanz der Informationen; und
  • Auslassung von Informationen.

X. Notifizierung der Entscheidung

Nach Abschluss der Untersuchung werden die Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren oder ihr/e Beauftragte/r die Parteien darüber informieren, ob ausreichende Informationen vorliegen, um einen Verstoß gegen die Richtlinien zu bestätigen. („Benachrichtigung über die Ergebnisse“). 

XI. Geeignete Abhilfemaßnahmen

Wenn wir feststellen, dass ein Beklagter gegen die Richtlinie verstoßen hat, werden wir die Maßnahmen ergreifen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Diese Maßnahmen können von der obligatorischen Mindestmaßnahme einer schriftlichen Rüge bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen reichen, bzw bei Volontären, Schülern oder Gästen, die Aufforderung das Sivananda Yoga Zentrum zu verlassen.

XII. Einspruch

Beide Parteien haben das Recht, einen Einspruch gegen die Ergebnisse der Untersuchung zu beantragen. Das Recht auf Einspruch ist beschränkt auf 1) erhebliche Verfahrensfehler oder 2) das Erscheinen neuer materieller Beweise, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht verfügbar waren. Einem Einspruch kann nicht aufgrund von Unzufriedenheit mit einer Entscheidung oder einer Disziplinarmaßnahme stattgegeben werden. Hinweis: Die absichtliche Unterlassung von Informationen durch die beschwerdeführende Partei in der ursprünglichen Untersuchung ist kein Grund für eine Beschwerde.

Jede Partei kann innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Entscheidung Berufung einlegen. Die begründeten Berufungsanträge sind per E-Mail an das für die Berufung zuständige Mitglied des Internationalen Vorstandes (EBM) zu richten.  Ist dies nicht möglich, muss die Partei, die eine Berufung beantragt, direkt mit dem Ermittler sprechen, der die Berufung an den Internationalen Vorstand (EBM) weiterleitet.

Die Berufung wird vom Internationalen Vorstand nur dann angenommen, wenn die verfahrensrechtlichen Probleme oder neuen Beweise als wesentlich genug angesehen werden, um das Ergebnis zu beeinflussen. Die Entscheidung des Internationalen Vorstandes ist endgültig und wird innerhalb von dreißig (30) Tagen der Partei, die die Berufung beantragt hat, übermittelt. Wird der Befund geändert, werden beide Parteien über das Endergebnis informiert.

XIII. Änderungen

Die Internationalen Sivananda Yoga Vedanta Zentren behalten sich das Recht vor, die Richtlinien und Verfahren für Fehlverhalten jederzeit zu ändern, indem es die überarbeitete Version auf seiner Website veröffentlicht. Bei Eingang einer Beschwerde gilt die jeweils aktuellste Version der Richtlinie.